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Vereinssatzung

 

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Satzung der Hexengilde Sauerwasen e.V. Schwenningen

 

§ 1

Name und Sitz:

 

1.1

Der Verein führt den Namen: Hexengilde Sauerwasen.

 

1.2

Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.

 

1.3

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen werden.

 

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§ 2

Zweck des Vereins:

 

2.1

Der Verein (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Heimatkunde, Heimatpflege und Jugendpflege.

 

2.2

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz VS-Schwenningen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft:

 

3.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

3.2

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

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§4

Beendigung der Mitgliedschaft:

 

4.1

Die Mitgliedschaft endet

  

a)

mit dem Tod des Mitglieds,

  

b)

durch freiwilligen Austritt,

  

c)

durch Streichung von der Mitgliederliste,

  

d)

durch Ausschluss aus dem Verein.

 

4.2

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

4.3

Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

  

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  

a)

Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

  

b)

Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.

  

c)

Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

  

d)

Nichtzahlung des Beitrags nach Mahnung.

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§ 5

Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen:

 

5.1

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögen.

 

5.2

Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6

Organe des Vereins:

 

6.1

Die Organe des Vereins sind:

  

a)

der Vorstand,

  

b)

der Beirat,

  

c)

die Mitgliederversammlung.

 

6.2

Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

 

 

 

§ 7

Der Vorstand:

 

7.1

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

7.2

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

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§ 8

Die Zuständigkeit des Vorstandes:

 

8.1

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

8.2

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  

a)

Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

  

b)

Einberufung der Mitgliederversammlungen.

  

c)

Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

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§ 9

Amtsdauer der Vorstands- und der Beiratsmitglieder:

 

9.1

Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes und des Beirats im Amt.

 

9.2

Alle zu wählenden Organsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

9.3

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

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§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes:

 

10.1

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind.

 

10.2

Die Beschlüssse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

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§ 11

Der Beirat:

 

11.1

Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern.

 

12.2

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

 

 

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§ 12

Mitgliederversammlung:

 

12.1

Mindestens 1 mal im Jahr spätestens bis November muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

 

12.2

Die Mitgliederversammlung ist über die Presse „ Die Neckarquelle“ und den „Schwarzwälder Bote“ acht Tage davor einzuberufen.

 

12.3

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

12.4

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  

a)

Geschäftsbericht,

  

b)

Berichte der einzelnen Gruppen,

  

c)

Kassenbericht,

  

d)

Kontrolle,

  

e)

Aussprache über Berichte und Entlastungen,

  

f)

Wahl des neuen Vorstandes und Beisitzer,

  

g)

Festsetzung von Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrages,

  

h)

Anträge,

  

i)

Verschiedenes.

 

 

12.5

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesend stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

12.6

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

12.7

Jedes Mitglied kann spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

 

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§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

13.1

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

 

13.2

Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

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§14

Auflösung des Vereins:

 

14.1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

 

14.2

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

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